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Datenschutz – Öffentliches Verfahrensverzeichnis

 

Gemäß §4g BDSG hat die Beauftragte für den Datenschutz jedermann auf Antrag in geeigneter Weise die in §4e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir mit dem öffentlichen Verfahrensverzeichnis für den VbFF unmittelbar nach.

VbFF - Verein zur beruflichen Förderung von Frauen e. V.
Walter-Kolb-Str. 1 – 7
60594 Frankfurt am Main

Name oder Firma der verantwortlichen Stelle
Verein zur beruflichen Förderung von Frauen e. V.

Geschäftsführerin
Kerstin Einecke

IT-Beauftragte
Susanne Herold

Anschrift der verantwortlichen Stelle
Walter-Kolb-Str. 1 – 7
60594 Frankfurt am Main
Telefon:  069.795099-0
Fax:       069.79 50 99 30
E-Mail:    info@vbff-ffm.de
www.vbff-ffm.de

Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung
Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist die Durchführung von Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und der Erbringung aller damit einhergehenden Leistungen.

Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien

Personengruppen

  • Maßnahmeteilnehmerinnen
  • Beschäftigte
  • Dritte
  • Ansprechpartner/innen bei Beschäftigungsunternehmen und Behörden

Datenkategorien

  • Bestandsdaten/Vertragsdaten
  • Personaldaten
  • Qualifikations-/Laufbahndaten
  • Gesundheitsdaten
  • sonstige Daten

Empfänger/innen oder Kategorien von Empfänger/innen, denen die Daten mitgeteilt werden können

  • Kostenträger/innen
  • Arbeitgeber/innen, Beschäftigungsunternehmen
  • sonstige Behörden
  • sonstige Dritte
  • Auftragsdatenverarbeiter/innen, soweit Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG vorliegt

Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen in Drittstaaten findet grundsätzlich nur in rechtlich zulässigen Ausnahmefällen statt. Die verantwortliche Stelle übermittelt Daten in der Regel nur an Dritte, die ihren Sitz in der Europäischen Union oder in einem EWR-Staat haben.

Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind. So werden die handelsrechtlichen oder finanzwirksamen Daten eines abgeschlossenen Geschäftsjahrs den rechtlichen Vorschriften entsprechend nach sechs bzw. zehn Jahren gelöscht, soweit keine längeren Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben oder aus berechtigten Gründen erforderlich sind. Kürzere Löschungsfristen werden auf besonderen Gebieten genutzt (z.B. im Personalverwaltungsbereich wie z.B. abgelehnten Bewerbungen oder Abmahnungen). Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die Zwecke der Datenverarbeitung wegfallen.

Datenschutzbeauftragte
Dorothea Geissler, Diplom-Psychologin
60594 Frankfurt am Main
d.geissler@vbff-ffm.de